Eigene Behandlungswünsche · § 1827 BGB

Patientenverfügung: rechtssicher errichten

Mit einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, welche ärztlichen Behandlungen Sie wollen oder ablehnen, falls Sie sich nicht mehr äußern können. Damit sie wirkt, muss sie konkret formuliert sein – der BGH stellt hohe Anforderungen.

Die wichtigsten Punkte
  • Schriftform zwingend (§ 1827 Abs. 1 BGB).
  • Konkret auf Behandlungen und Lebenslagen bezogen.
  • Volljährige, einwilligungsfähige Personen.
  • Jederzeit formfrei widerruflich.
  • Bindet Ärzte und Bevollmächtigte, sofern einschlägig.
  • Regelmäßige Aktualisierung empfohlen.
  • Optimal kombiniert mit Vorsorgevollmacht.

Welche Inhalte gehören hinein?

  • Konkrete Lebenslagen (z. B. unumkehrbarer Bewusstseinsverlust, fortgeschrittene Demenz, finales Stadium einer unheilbaren Krankheit).
  • Konkrete Behandlungen (z. B. künstliche Ernährung, Wiederbelebung, Beatmung, Antibiotika, Bluttransfusion, Dialyse).
  • Eigene Wertvorstellungen.
  • Hinweis auf bevollmächtigte Person.
Praxisbeispiel

Eine Hamburger Patientin hat verfügt: „Ich lehne lebensverlängernde Maßnahmen ab." Der BGH erklärte diese Formulierung in der zitierten Entscheidung als zu pauschal. Wirksam wäre etwa: „Im Stadium des Hirnversagens lehne ich künstliche Beatmung, künstliche Ernährung und Wiederbelebung ab."

Aktualisierung

Empfehlenswert: alle zwei Jahre datierte Bestätigung; bei medizinisch relevanten Änderungen sofort anpassen.

Häufige Fragen

Muss die Patientenverfügung notariell sein?

Nein, schriftliche Form genügt. Empfehlenswert ist die Hinterlegung beim Hausarzt und bei der bevollmächtigten Person.

Wer entscheidet, wenn keine Patientenverfügung vorliegt?

Der Bevollmächtigte oder Betreuer entscheidet nach dem mutmaßlichen Willen (§ 1827 Abs. 2 BGB).

Wie oft soll ich die Patientenverfügung aktualisieren?

Mindestens alle zwei Jahre datieren und unterschreiben; bei wesentlichen gesundheitlichen Änderungen sofort anpassen.

Zusammenfassung

Es berät Sie gerne
Dr. Anna Niehoff-von Georg

Dr. Anna Niehoff-von Georg

Rechtsanwältin · Zertifizierte Mediatorin (DACH).

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