Patientenverfügung: rechtssicher errichten
Mit einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, welche ärztlichen Behandlungen Sie wollen oder ablehnen, falls Sie sich nicht mehr äußern können. Damit sie wirkt, muss sie konkret formuliert sein – der BGH stellt hohe Anforderungen.
- Schriftform zwingend (§ 1827 Abs. 1 BGB).
- Konkret auf Behandlungen und Lebenslagen bezogen.
- Volljährige, einwilligungsfähige Personen.
- Jederzeit formfrei widerruflich.
- Bindet Ärzte und Bevollmächtigte, sofern einschlägig.
- Regelmäßige Aktualisierung empfohlen.
- Optimal kombiniert mit Vorsorgevollmacht.
Welche Inhalte gehören hinein?
- Konkrete Lebenslagen (z. B. unumkehrbarer Bewusstseinsverlust, fortgeschrittene Demenz, finales Stadium einer unheilbaren Krankheit).
- Konkrete Behandlungen (z. B. künstliche Ernährung, Wiederbelebung, Beatmung, Antibiotika, Bluttransfusion, Dialyse).
- Eigene Wertvorstellungen.
- Hinweis auf bevollmächtigte Person.
Eine Hamburger Patientin hat verfügt: „Ich lehne lebensverlängernde Maßnahmen ab." Der BGH erklärte diese Formulierung in der zitierten Entscheidung als zu pauschal. Wirksam wäre etwa: „Im Stadium des Hirnversagens lehne ich künstliche Beatmung, künstliche Ernährung und Wiederbelebung ab."
Aktualisierung
Empfehlenswert: alle zwei Jahre datierte Bestätigung; bei medizinisch relevanten Änderungen sofort anpassen.
Häufige Fragen
Muss die Patientenverfügung notariell sein?
Nein, schriftliche Form genügt. Empfehlenswert ist die Hinterlegung beim Hausarzt und bei der bevollmächtigten Person.
Wer entscheidet, wenn keine Patientenverfügung vorliegt?
Der Bevollmächtigte oder Betreuer entscheidet nach dem mutmaßlichen Willen (§ 1827 Abs. 2 BGB).
Wie oft soll ich die Patientenverfügung aktualisieren?
Mindestens alle zwei Jahre datieren und unterschreiben; bei wesentlichen gesundheitlichen Änderungen sofort anpassen.
Zusammenfassung
Persönlicher Ansprechpartner
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