Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt ohne Testament?
Wer ohne Testament stirbt, dessen Vermögen verteilt das Gesetz. Maßgeblich ist das Verwandtschaftsverhältnis – geordnet in Ordnungen – und der Güterstand bei Ehegatten. Diese Seite erklärt, wer in welcher Konstellation wie viel bekommt.
- Verwandtenerbrecht in Ordnungen (§§ 1924 ff. BGB).
- Innerhalb einer Ordnung gilt das Stammesprinzip: lebende Eltern verdrängen ihre Kinder.
- Ehegatte erbt nach § 1931 BGB neben Verwandten, Quote hängt vom Güterstand ab.
- Bei Zugewinngemeinschaft: Ehegatte 1/4 + 1/4 pauschaler Zugewinn = 1/2 neben Kindern.
- Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten gleichgestellt.
- Nichteheliche Lebenspartner erben gesetzlich nichts.
- Fehlen alle Erben, erbt der Staat (§ 1936 BGB).
Die Ordnungen im Überblick
| Ordnung | Erben |
|---|---|
| 1. Ordnung | Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) |
| 2. Ordnung | Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten) |
| 3. Ordnung | Großeltern und deren Abkömmlinge (Tanten, Onkel, Cousins) |
| 4. Ordnung | Urgroßeltern und deren Abkömmlinge |
Ehegattenerbrecht
Neben Verwandten 1. Ordnung: 1/4 (§ 1931 BGB). Bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich das um 1/4 pauschalen Zugewinnausgleich auf 1/2 (§ 1371 BGB). Neben Verwandten 2. Ordnung oder Großeltern: 1/2 + 1/4 Zugewinn = 3/4. Stirbt der Erblasser ohne sonstige Verwandte 1.–3. Ordnung, erbt der Ehegatte allein.
Verheirateter Mann (Zugewinngemeinschaft) stirbt ohne Testament, zwei Kinder. Ehegattin erbt 1/2, beide Kinder zu je 1/4. Reinwert 600.000 € → Ehegattin 300.000 €, jedes Kind 150.000 €.
Häufige Fragen
Erbt der nichteheliche Partner ohne Testament?
Nein. Wer nicht verheiratet oder eingetragener Lebenspartner ist, hat kein gesetzliches Erbrecht – auch nach jahrzehntelangem Zusammenleben nicht.
Was passiert, wenn niemand mehr lebt?
Findet sich kein Erbe, fällt der Nachlass an den Staat (Fiskus, § 1936 BGB) – konkret an das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt wohnte.
Was bedeutet Repräsentationsprinzip?
Innerhalb der Verwandtschaftsordnungen erben lebende Verwandte vorrangig. Ist ein Abkömmling vorverstorben, treten seine Abkömmlinge nach (z. B. Enkel für verstorbenes Kind).
Zusammenfassung
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