Letztwillige Verfügung · §§ 2229–2273 BGB

Testament: wirksam errichten, ändern, widerrufen

Mit einem Testament regelt jeder selbst, was nach dem Tod aus dem eigenen Vermögen werden soll. Damit es wirkt, muss die Form stimmen – und der Inhalt sollte zur eigenen Lebenssituation passen. Diese Seite erklärt Formen, Voraussetzungen und typische Fehlerquellen.

Die wichtigsten Punkte
  • Zwei Hauptformen: eigenhändig (§ 2247 BGB) oder notariell (§ 2232 BGB).
  • Testierfähigkeit ab 16 Jahren, Minderjährige nur notariell (§ 2233 BGB).
  • Das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich, mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein.
  • Notarielles Testament ersetzt den Erbschein und ist beweissicher.
  • Jederzeit widerrufbar – durch späteres Testament, Vernichtung oder Rücknahme.
  • Pflichtteile lassen sich nicht ausschließen, aber durch Gestaltung beeinflussen.
  • Hinterlegung beim Nachlassgericht verhindert Verlust und schützt vor Manipulation.

Definition

Definition
Testament (letztwillige Verfügung)

Ein Testament ist eine einseitige, höchstpersönliche und jederzeit widerrufliche Verfügung des Erblassers über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod. Es ist in den §§ 2229–2273 BGB geregelt. Es wirkt erst mit dem Erbfall und tritt an die Stelle der gesetzlichen Erbfolge.

Formen des Testaments

Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB)

Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form. Voraussetzung ist, dass der Erblasser den gesamten Text mit der Hand schreibt – nicht tippt –, persönlich unterschreibt und im Idealfall Ort und Datum angibt. Ein nur unterschriebenes, maschinell verfasstes Schriftstück ist unwirksam.

Notarielles (öffentliches) Testament (§ 2232 BGB)

Das notarielle Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet. Vorteile: beweissicher, ersetzt häufig den Erbschein, der Notar berät zur Gestaltung. Es kostet Gebühren nach der Notarkostentabelle, die sich am Geschäftswert (i. d. R. dem Reinvermögen) orientieren.

Sonderformen

Bei nahe Lebensgefahr oder Aufenthalt an einem für den Notar unerreichbaren Ort sind das Nottestament vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB) und das Dreizeugentestament (§ 2250 BGB) zulässig. Diese Sonderformen werden nach drei Monaten unwirksam, wenn der Erblasser dann noch lebt.

Praxisbeispiel

Eine 78-jährige Witwe aus Lübeck verfasst ihr Testament am Computer und unterschreibt es nur. Nach ihrem Tod ist die Verfügung formunwirksam. Es gilt die gesetzliche Erbfolge – mit dem Ergebnis, dass die enterbte Schwester ein Viertel erhält. Der gewollte Begünstigte erbt nichts.

Testierfähigkeit und Voraussetzungen

Testierfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht aufgrund krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung unfähig ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen (§ 2229 BGB). Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren können nur notariell testieren und nicht durch eigenhändiges Testament.

Die Testierfähigkeit wird vermutet. Wer sie anzweifelt – etwa wegen Demenz – muss konkrete Anhaltspunkte vortragen. Sachverständigengutachten sind im Streitfall häufig.

Möglicher Inhalt eines Testaments

  • Erbeinsetzung – einer oder mehrerer Erben mit Quoten (§ 2087 BGB).
  • Vermächtnis – Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes, ohne Erbeneigenschaft (§ 1939 BGB).
  • Auflage – Verpflichtung zu einer Leistung, etwa zur Grabpflege (§ 1940 BGB).
  • Teilungsanordnung – wie die Erben den Nachlass untereinander aufteilen sollen (§ 2048 BGB).
  • Testamentsvollstreckung – Bestellung und Aufgabenkreis (§§ 2197 ff. BGB).
  • Pflichtteilsentziehung oder -beschränkung – in engen gesetzlichen Grenzen.
  • Ersatz- und Nacherbe – Stufenfolge für mehrere Generationen.

Änderung und Widerruf

Ein Testament ist bis zum Tod jederzeit änderbar. Dafür stehen drei Wege offen:

  1. Neues Testament (§ 2254 BGB) – widerruft frühere Verfügungen, soweit sie widersprechen.
  2. Vernichtung oder Veränderung der Urkunde mit Widerrufswillen (§ 2255 BGB).
  3. Rücknahme aus amtlicher Verwahrung – nur beim eigenhändigen, nicht beim notariellen Testament (§ 2256 BGB).
Praxistipp

Schreiben Sie in jedes neue Testament klar: „Ich widerrufe alle früheren letztwilligen Verfügungen." So vermeiden Sie Auslegungsstreit, ob alte und neue Regelungen nebeneinander gelten.

Anfechtung eines Testaments

Erben können ein Testament anfechten, wenn es auf einem Irrtum, einer Drohung oder einer Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten beruht, der dem Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht bekannt war (§§ 2078, 2079 BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 2082 BGB).

Hinterlegung beim Nachlassgericht

Eigenhändige Testamente können – sollten – beim örtlichen Nachlassgericht (Amtsgericht) hinterlegt werden. Vorteile: zuverlässige Auffindbarkeit, Eintragung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Die Hinterlegung kostet eine einmalige Gebühr von 75 € zzgl. 18 € Registrierung.

Typische Fehlerquellen

  • Maschinengeschriebener Text statt vollständig handschriftlicher Errichtung.
  • Unvollständige Unterschrift („Mama" statt voller Name) – riskant.
  • Unklare Formulierungen („meine Sachen") ohne klare Erbeinsetzung.
  • Vermischung von Erbeinsetzung und Vermächtnis (Auslegungsstreit).
  • Fehlende Bestimmung von Ersatzerben.
  • Mehrere Originale ohne klare Datumsangabe.
  • Hinterlegung daheim („Schreibtischschublade") – Risiko des Verlusts oder der Manipulation.

Häufige Fragen zum Testament

Kann ich mein Testament selbst schreiben?

Ja, vorausgesetzt es ist vollständig handschriftlich, mit Ort/Datum versehen und persönlich unterschrieben. Bei größeren Vermögen oder komplexen Familienverhältnissen ist eine notarielle Form jedoch dringend zu empfehlen.

Gilt das alte Testament weiter, wenn ich ein neues schreibe?

Nur soweit es dem neuen nicht widerspricht (§ 2258 BGB). Um Streit zu vermeiden, sollte das neue Testament alle früheren ausdrücklich widerrufen.

Brauche ich einen Notar für mein Testament?

Nicht zwingend. Aber bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, größeren Vermögen, Patchwork-Konstellationen oder komplexen Wünschen (Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung) ist die notarielle Form sehr sinnvoll.

Was kostet ein notarielles Testament?

Die Gebühren richten sich nach dem Reinvermögen. Beispiel: bei 250.000 € Vermögen ca. 535 € Notargebühren plus Auslagen und Mehrwertsteuer. Im Gegenzug entfällt häufig die Erbscheingebühr nach dem Tod.

Wo bewahre ich mein Testament am besten auf?

Beim Nachlassgericht in amtlicher Verwahrung. Dort wird es im Zentralen Testamentsregister vermerkt und nach dem Tod automatisch eröffnet.

Zusammenfassung

Es berät Sie gerne
A. Eckhard Harbs

A. Eckhard Harbs

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Erbrecht · Zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV)

Schwerpunkt Testamentsgestaltung, Pflichtteilsrecht und Testamentsvollstreckung. Standorte Hamburg und Kiel.

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