Enterbung: Wirksamkeit, Folgen und der Pflichtteil
Jeder kann durch Testament bestimmen, wer nicht erben soll. Was viele übersehen: Die Enterbung schließt nicht den Pflichtteil aus – sie ist also kein vollständiger Ausschluss vom Nachlass, sondern lediglich von der Sachbeteiligung.
- Enterbung ist ohne Begründung in jedem Testament möglich (§ 1938 BGB).
- Sie kann ausdrücklich erfolgen oder sich aus der Erbeinsetzung Dritter ergeben.
- Der Pflichtteil bleibt grundsätzlich erhalten – das ist der wirtschaftlich relevante Anspruch.
- Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB) nur in engen Ausnahmen und mit konkreter Begründung im Testament.
- Pflichtteilsentziehung muss durch letztwillige Verfügung erfolgen.
- Bei Pflichtteilsentziehung gegen Abkömmlinge: deren Abkömmlinge (Enkel) rücken nicht automatisch nach.
Was bedeutet Enterbung rechtlich?
Die Enterbung ist eine letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließt. Sie kann durch ausdrückliche Erklärung („Ich enterbe meinen Sohn") oder konkludent durch Erbeinsetzung anderer geschehen. Der Enterbte verliert die Erbenstellung, behält aber – sofern pflichtteilsberechtigt – den schuldrechtlichen Pflichtteilsanspruch.
Pflichtteilsentziehung – Ausnahmefall
Der Pflichtteil selbst kann nur in den vom Gesetz abschließend aufgezählten Fällen entzogen werden (§ 2333 BGB):
- Trachten nach dem Leben des Erblassers, seines Ehegatten oder eines anderen nahen Angehörigen,
- Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen die genannten Personen,
- böswillige Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser,
- rechtskräftige Verurteilung zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat, wenn der Pflichtteil dem Erblasser deshalb unzumutbar ist.
Der Entziehungsgrund muss im Testament konkret bezeichnet sein (§ 2336 BGB). Bloße Vorwürfe genügen nicht.
Eine Witwe aus Kiel enterbt ihren Sohn in einem handschriftlichen Testament ausdrücklich. Sie setzt ihre Tochter als Alleinerbin ein. Der Sohn ist zwar von der Erbschaft ausgeschlossen, kann aber von der Tochter seinen Pflichtteil in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils verlangen – also 1/4 vom Nachlass.
Häufige Fragen
Kann ich mein Kind komplett enterben?
Sie können es als Erbe ausschließen. Der Pflichtteilsanspruch bleibt jedoch grundsätzlich bestehen. Nur bei besonderen Gründen (z. B. schwerer Straftat) kommt eine Pflichtteilsentziehung in Betracht.
Muss ich die Enterbung begründen?
Nein, die Enterbung selbst nicht. Die Pflichtteilsentziehung dagegen schon – und zwar im Testament selbst.
Was ist mit Enkeln, wenn das Kind enterbt wurde?
Wenn das Kind nur enterbt (nicht pflichtteilsentzogen) wurde, erben die Enkel grundsätzlich nichts – sie bleiben aber ggf. pflichtteilsberechtigt, wenn das Kind selbst wegfällt (vorverstorben).
Zusammenfassung
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