Glossar Erbrecht
Erbfähigkeit
Definition
Erbfähigkeit
Die Fähigkeit, Erbe zu sein. Erbfähig ist jeder, der zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 BGB). Auch ein bereits gezeugter, aber noch nicht geborener Mensch (nasciturus) ist erbfähig.
Erklärung
Juristische Personen (Stiftungen, Vereine, GmbH) sind erbfähig, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehen. Stiftungen können sogar nach dem Erbfall durch den Erblasser zum Erben werden (§ 84 BGB).
Persönlicher Ansprechpartner
die.erbrechtskanzlei · KielDahlmannstraße 1–3, 24103 Kiel
0431 908840-00 · info@die-erbrechtskanzlei.comdie.erbrechtskanzlei · HamburgJohannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg
040 209 488 02 · info@die-erbrechtskanzlei.com
0431 908840-00 · info@die-erbrechtskanzlei.comdie.erbrechtskanzlei · HamburgJohannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg
040 209 488 02 · info@die-erbrechtskanzlei.com
