FAQ · Enterbung

Muss ich Gründe für die Enterbung nennen?

Ausführliche Erklärung

Enterbung = Ausschluss vom Erbe ohne Begründung. Pflichtteilsentziehung = Entzug auch des Pflichtteils, nur mit triftigen Gründen (§§ 2333 ff. BGB) und nur in Ausnahmefällen wirksam.

Wer das Kind „komplett enterben“ will, kann nur die Enterbung anordnen – der Pflichtteil bleibt regelmäßig erhalten.

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A. Eckhard Harbs

A. Eckhard Harbs

Rechtsanwalt & Notar a. D. · Fachanwalt für Erbrecht.

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