Glossar Erbrecht
Ausschlagung
Definition
Ausschlagung
Die formgebundene Erklärung des Erben, die Erbschaft nicht annehmen zu wollen. Frist: sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall (§§ 1944 BGB).
Erklärung
Die Ausschlagung muss durch öffentlich beglaubigte Erklärung beim Nachlassgericht oder zur Niederschrift eines Notars erfolgen. Bei Auslandswohnsitz beträgt die Frist sechs Monate.
Mit Ausschlagung gilt der Erbe als von vornherein nicht berufen; an seine Stelle treten die nachfolgenden gesetzlichen oder testamentarischen Erben.
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