Glossar Erbrecht

Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB)

Definition
Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB)

Der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben auf vollständiges Nachlassverzeichnis – auf Verlangen notariell aufgenommen.

Erklärung

Der Auskunftsanspruch erfasst Aktiva und Passiva des Nachlasses sowie pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkungen der letzten zehn Jahre. Die Kosten für das notarielle Nachlassverzeichnis trägt der Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB).

Der Notar muss eigene Ermittlungen anstellen, etwa Kontoabfragen, Grundbucheinsicht und Bewertungen – er darf sich nicht auf Angaben der Erben verlassen.

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Yasemin Ekici

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