FAQ · Pflichtteil

Hat ein Stiefkind Pflichtteilsansprüche?

Ausführliche Erklärung

Stiefkinder können selbstverständlich testamentarisch bedacht werden – als Erben oder Vermächtnisnehmer. Ohne Testament gehen sie leer aus, da das Gesetz nur biologische und adoptierte Abkömmlinge berücksichtigt.

Steuerlich ist das Stiefkind aber wie ein leibliches Kind in Steuerklasse I privilegiert (§ 15 ErbStG) – inklusive Freibetrag 400.000 €.

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A. Eckhard Harbs

A. Eckhard Harbs

Rechtsanwalt & Notar a. D. · Fachanwalt für Erbrecht.

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