FAQ · Erbengemeinschaft

Kann die Auseinandersetzung 30 Jahre ausgeschlossen werden?

Ausführliche Erklärung

Sinnvoll bei Familienbetrieben, Immobilienverbänden oder gemeinschaftlichen Stiftungen. Der Erblasser kann auch die Verwaltung detailliert regeln (Stimmrechte, Geschäftsführung).

Wichtige Grenze: § 2044 BGB greift nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – z. B. unzumutbare Lebensverhältnisse.

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Dr. Anna Niehoff-von Georg

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